Neue Mieterschutzverordnung in Hessen



In Hessen gilt seit dem 26.11.2020 eine neue Mieterschutzverordnung.

Nach dieser ist in 49 Städten und Gemeinden – statt wie bisher 31 Kommunen – die Miethöhe bei Wiedervermietung auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete gedeckelt. In den 49 betroffenen Kommunen gilt außerdem eine auf acht Jahre verlängerte Kündigungssperrfrist, wenn Miet- in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Außerdem ist dort die Kappungsgrenzefür Mieterhöhungen von 20 auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren abgesenkt.

In diesen hessischen Kommunen gilt die Mieterschutzverordnung weiterhin:

Bad Homburg vor der Höhe, Bad Soden am Taunus, Bad Vilbel, Bischofsheim, Darmstadt, Dreieich, Egelsbach (Kreis Offenbach), Eschborn, Flörsheim, Frankfurt am Main, Ginsheim-Gustavsburg, Griesheim, Heusenstamm, Kelkheim, Kelsterbach, Kiedrich, Langen, Marburg, Mörfelden-Walldorf, Nauheim, Nidderau, Obertshausen, Offenbach, Raunheim, Schwalbach am Taunus, Weiterstadt und Wiesbaden.

Diese Kommunen sind ab 26.11.2020 neu in der Mieterschutzverordnung aufgenommen:

Groß-Gerau, Biebesheim und Rüsselsheim (beide Kreis Groß-Gerau), Hainburg, Mainhausen, Neu-Isenburg und Dietzenbach (alle Kreis Offenbach), Eltville und Walluf (beide Rheingau), Friedrichsdorf, Usingen, Steinbach und Neu-Anspach (alle Hochtaunuskreis), Fuldabrück (Kreis Kassel), Groß-Zimmern, Roßdorf und Pfungstadt (alle Kreis Darmstadt-Dieburg), Kriftel (Main-Taunus-Kreis), Langenselbold und Maintal (beide Main-Kinzig-Kreis), Rosbach vor der Höhe (Wetteraukreis) sowie Viernheim (Kreis Bergstraße).

Diese Kommunen fallen aus der Mieterschutzverordnung heraus:

Kassel, Hattersheim und Hofheim (beide Main-Taunus-Kreis) sowie Oberursel (Hochtaunuskreis).

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die in Fulda und der Rhön ansässigen Mitglieder von der neuen Mieterschutzverordnung nicht betroffen sind.


 

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